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Es ist üblich die wissenschaftliche Qualifikation hauptsächlich an Hand der Anzahl und Qualität der wissenschaftlichen Publikationen, Projekte und Patente zu beurteilen. Die Habilitationsschrift wird in der Regel ein Sammelwerk begutachteter und publizierter (angenommener) Publikationen sein, die damit die (restliche) Publikationsliste entsprechend verkürzt. Die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten müssen laut Gesetz methodisch einwandfrei durchgeführt sein, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. Dazu werden mehrere schriftliche Gutachten in- und ausländischer Fachleute eingeholt.
Qualität der wissenschaftlichen Arbeiten
Für die Qualität lassen sich nur sehr schwer allgemeingültige Kriterien angeben. In der Informatik ist die Verwendung eines Citation-Index nicht gebräuchlich und wohl auch sehr unvollständig. Hier wird man sich weiterhin ganz auf die Kompetenz der Gutachter verlassen müssen.
Quantität der wissenschaftlichen Arbeiten
Da es die Habilitation nur in wenigen anderen Staaten in dieser Form gibt (z.B. in Deutschland, Schweiz, Frankreich), fällt es ausländischen Fachleuten dabei oft schwer, die ausreichende Quantität der Einreichung zu beurteilen. Andererseits gibt es aber in vielen Staaten das einer Habilitation sehr ähnliche Tenure-Verfahren (z.B. in GB, USA), bei dem es um die Definitivstellung des Mitarbeiters geht. Bei dem Ersuchen um ein Gutachten an einen ausländischen Professor/Dozenten muss auf diese ungefähre Äquivalenz deutlich hingewiesen werden, damit diese(r) weiss worum es geht. Man könnte zum Beispiel die Frage stellen, ob mit dieser Leistung an der Heimatuniversität des Gutachters eine Habilitation realistisch wäre, bzw. ob die vorgelegte Leistung an dessen Universität für einen Tenure reichte. Da es dem Habilitationswerber frei steht, ebenfalls Gutachten über seine Arbeiten vorzulegen, ist es keine verlorene Mühe, schon vor dem Einreichen zu versuchen, einen international angesehenen Professor im Ausland um so ein Gutachten zu bitten.
Für die Gutachten der Kommissionsmitglieder muss es aber konkretere Vorstellungen geben. Leider ist jedoch sogar innerhalb des Faches Informatik die Publikationskultur teilweise sehr unterschiedlich. Einerseits ist der Wert eines referierten Kongressbeitrages nicht überall äquivalent zu einer Zeitschriftenpublikation, andererseits wird der (in Papers gemessene) Output von praktisch arbeitenden Wissenschaftlern naturgemäß leicht geringer sein, da diese oft auf langwierige Versuche angewiesen sind. Daher kann man nicht einfach „zählen".
Oftmals genannt wird die Zahl 10, d.h. ein Habilitationswerber muss zumindest 10 international referierte und angenommene Publikationen vorweisen können. Nun weiß man aber, dass die Annahmequoten bei verschiedenen Zeitschriften und Kongressen zwischen unter 10% bis über 100% variieren. Die Interpretation so einer Richtschnur ist, dass man verlangt: mindestens 10 sehr gute internationale Publikationen, wovon allerdings bis zur Hälfte durch (je) mehrere nicht so herausstechende internationale referierte Publikationen ersetzt werden kann. Die andere Hälfte der so festgelegten Zahl sollte jedenfalls ohne wenn und aber in Form von sehr guten Einzelarbeiten erbracht sein. Außerdem muss die Zahl 10 bei manchen theoretischeren Fächern noch geringfügig angehoben werden, damit es zu keinen Ungleichheiten kommt.
Bei Publikationen mit mehreren Autoren muss man versuchen, den Anteil des Habilitationswerbers korrekt fest zu stellen und entsprechend zu gewichten. Insbesondere kann die Mitautorschaft des Habilitationsbetreuers dabei vernachlässigt werden, und es sollten internationale Kooperationen gewürdigt werden. Im Zweifelsfall sollte der Kandidat eine von allen Co-Autoren mitunterschriebene Erklärung über seinen Anteil beibringen.
Darüber hinaus können auch andere wissenschaftliche Leistungen mitgewertet werden. Die Betreuung von Projekten, die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Firmen, das Schreiben von reinen Lehrbüchern usw. können aber keinesfalls den Kern der wissenschaftlichen Qualifikation ausmachen.
Manchmal hört man auch Vorschläge, umfassende Tabellen der „anrechenbaren" Zeitschriften und Konferenzen mit Wertungen zu erstellen. Dagegen spricht der hohe administrative Aufwand der Wartung solcher Listen. Darüber hinaus würde so ein „exaktes" Regelwerk den Eindruck erwecken, als müsste man genau diese Kriterien erfüllen, und damit der Kommission praktisch keinen Spielraum in der Interpretation der Ergebnisse lassen. Die vorgeschlagene Richtlinie soll lediglich ein ungefähr gleiches Maß bei der Behandlung aller Habilitationsansuchen garantieren.
Anzahl der Gutachten
Im UOG93 vorgeschrieben ist nur die Einholung von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von zwei Mitgliedern der Habilitationskommission. In der Informatik hat es sich eingebürgert, auch in den zweifelsfreiesten Fällen zumindest drei Gutachten heranzuziehen, dies sollte auch so bleiben, wobei das dritte Gutachten von einem Ausländer stammen soll. Auch in den zweifelsfreiesten Fällen sollte man darauf achten, dass externe Gutachten wirklich extern sind. Das Gutachten eines auf Auslandskarenz befindlichen österreichischen Professors oder eines anderen Auslandsösterreichers, der (früher) in einem Naheverhältnis zum Habilitationswerber stand, sollten nicht als Ausländergutachten gewertet werden. Und wenn nur die geringsten Zweifel an der Qualität oder der Quantität der Leistungen vorgebracht werden, sollten entsprechend mehr Gutachten vorgesehen werden, z.B. insgesamt fünf. Dabei müssen jedenfalls auch Gutachten von Personen sein, die den Kandidaten nicht persönlich kennen.
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