Richtlinien für die Einreichung einer Habilitation im Fachbereich Informatik der TU Wien
Persönliche Meinung von Werner Purgathofer September 2000
Motivation
In den letzten Jahren gab es erstmals eine größere Anzahl von Habilitationsansuchen im Bereich Informatik. Mangels Präzedenz bildender Geschichte entwickelte sich eine zunehmende Unsicherheit in der Interpretation der Kriterien für eine Informatik-Habilitation, insbesondere als Folge sehr verschieden umfangreicher Ansuchen. Diese Unsicherheit betrifft vor allem die Kandidaten, die sich oft orientierungslos unterschiedlichen Meinung gegenübersahen, aber auch die diese beratenden Dozenten und Professoren, denen die direkte Übertragung von Kriterien anderer Fachrichtungen unterschiedlich geeignet erscheint. Letztlich führt dieser Zustand zu einer gewissen Ungerechtigkeit, wenn für einen Assistenten gerade zu einer Dissertation reicht womit sich ein anderer schon fast habilitiert. Darüber hinaus gab und gibt es immer wieder Bedenken einiger Professoren und Dozenten, dass unzureichend geklärte Habilitationsrichtlinien dem tatsächlichen und unterstellten Niveau der Informatik nicht dienlich seien. Um also einen für alle gleichen und fairen Zustand zu schaffen, der gleichzeitig eine gewisse Qualitätssicherung darstellt, formuliere ich hier Richtlinien für eine Habilitation innerhalb der Fachgruppe Informatik der TU Wien. Gleichzeitig werde ich mich bis zur eventuellen Formulierung einer allgemeinen Meinung im Wesentlichen an diese Richtschnur halten und empfehle dies auch allen anderen Betroffenen.Was heißt Habilitation?
Nach dem Gesetz ist bei der Habilitation die wissenschaftliche Qualifikation und die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu prüfen. Der Dozent hat hernach das Recht, in seinem Habilitationsfach die wissenschaftliche Lehre frei auszuüben sowie Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten anzukündigen und abzuhalten.Wissenschaftliche Qualifikation
Es ist üblich die wissenschaftliche Qualifikation hauptsächlich an Hand der Anzahl und Qualität der wissenschaftlichen Publikationen, Projekte und Patente zu beurteilen. Die Habilitationsschrift wird in der Regel ein Sammelwerk begutachteter und publizierter (angenommener) Publikationen sein, die damit die (restliche) Publikationsliste entsprechend verkürzt. Die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten müssen laut Gesetz methodisch einwandfrei durchgeführt sein, neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen. Dazu werden mehrere schriftliche Gutachten in- und ausländischer Fachleute eingeholt.
Qualität der wissenschaftlichen Arbeiten
Für die Qualität lassen sich nur sehr schwer allgemeingültige Kriterien angeben. In der Informatik ist die Verwendung eines Citation-Index nicht gebräuchlich und wohl auch sehr unvollständig. Hier wird man sich weiterhin ganz auf die Kompetenz der Gutachter verlassen müssen.
Quantität der wissenschaftlichen Arbeiten
Da es die Habilitation nur in wenigen anderen Staaten in dieser Form gibt (z.B. in Deutschland, Schweiz, Frankreich), fällt es ausländischen Fachleuten dabei oft schwer, die ausreichende Quantität der Einreichung zu beurteilen. Andererseits gibt es aber in vielen Staaten das einer Habilitation sehr ähnliche Tenure-Verfahren (z.B. in GB, USA), bei dem es um die Definitivstellung des Mitarbeiters geht. Bei dem Ersuchen um ein Gutachten an einen ausländischen Professor/Dozenten muss auf diese ungefähre Äquivalenz deutlich hingewiesen werden, damit diese(r) weiss worum es geht. Man könnte zum Beispiel die Frage stellen, ob mit dieser Leistung an der Heimatuniversität des Gutachters eine Habilitation realistisch wäre, bzw. ob die vorgelegte Leistung an dessen Universität für einen Tenure reichte. Da es dem Habilitationswerber frei steht, ebenfalls Gutachten über seine Arbeiten vorzulegen, ist es keine verlorene Mühe, schon vor dem Einreichen zu versuchen, einen international angesehenen Professor im Ausland um so ein Gutachten zu bitten.
Für die Gutachten der Kommissionsmitglieder muss es aber konkretere Vorstellungen geben. Leider ist jedoch sogar innerhalb des Faches Informatik die Publikationskultur teilweise sehr unterschiedlich. Einerseits ist der Wert eines referierten Kongressbeitrages nicht überall äquivalent zu einer Zeitschriftenpublikation, andererseits wird der (in Papers gemessene) Output von praktisch arbeitenden Wissenschaftlern naturgemäß leicht geringer sein, da diese oft auf langwierige Versuche angewiesen sind. Daher kann man nicht einfach „zählen".
Oftmals genannt wird die Zahl 10, d.h. ein Habilitationswerber muss zumindest 10 international referierte und angenommene Publikationen vorweisen können. Nun weiß man aber, dass die Annahmequoten bei verschiedenen Zeitschriften und Kongressen zwischen unter 10% bis über 100% variieren. Die Interpretation so einer Richtschnur ist, dass man verlangt: mindestens 10 sehr gute internationale Publikationen, wovon allerdings bis zur Hälfte durch (je) mehrere nicht so herausstechende internationale referierte Publikationen ersetzt werden kann. Die andere Hälfte der so festgelegten Zahl sollte jedenfalls ohne wenn und aber in Form von sehr guten Einzelarbeiten erbracht sein. Außerdem muss die Zahl 10 bei manchen theoretischeren Fächern noch geringfügig angehoben werden, damit es zu keinen Ungleichheiten kommt.
Bei Publikationen mit mehreren Autoren muss man versuchen, den Anteil des Habilitationswerbers korrekt fest zu stellen und entsprechend zu gewichten. Insbesondere kann die Mitautorschaft des Habilitationsbetreuers dabei vernachlässigt werden, und es sollten internationale Kooperationen gewürdigt werden. Im Zweifelsfall sollte der Kandidat eine von allen Co-Autoren mitunterschriebene Erklärung über seinen Anteil beibringen.
Darüber hinaus können auch andere wissenschaftliche Leistungen mitgewertet werden. Die Betreuung von Projekten, die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Firmen, das Schreiben von reinen Lehrbüchern usw. können aber keinesfalls den Kern der wissenschaftlichen Qualifikation ausmachen.
Manchmal hört man auch Vorschläge, umfassende Tabellen der „anrechenbaren" Zeitschriften und Konferenzen mit Wertungen zu erstellen. Dagegen spricht der hohe administrative Aufwand der Wartung solcher Listen. Darüber hinaus würde so ein „exaktes" Regelwerk den Eindruck erwecken, als müsste man genau diese Kriterien erfüllen, und damit der Kommission praktisch keinen Spielraum in der Interpretation der Ergebnisse lassen. Die vorgeschlagene Richtlinie soll lediglich ein ungefähr gleiches Maß bei der Behandlung aller Habilitationsansuchen garantieren.
Anzahl der Gutachten
Im UOG93 vorgeschrieben ist nur die Einholung von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von zwei Mitgliedern der Habilitationskommission. In der Informatik hat es sich eingebürgert, auch in den zweifelsfreiesten Fällen zumindest drei Gutachten heranzuziehen, dies sollte auch so bleiben, wobei das dritte Gutachten von einem Ausländer stammen soll. Auch in den zweifelsfreiesten Fällen sollte man darauf achten, dass externe Gutachten wirklich extern sind. Das Gutachten eines auf Auslandskarenz befindlichen österreichischen Professors oder eines anderen Auslandsösterreichers, der (früher) in einem Naheverhältnis zum Habilitationswerber stand, sollten nicht als Ausländergutachten gewertet werden. Und wenn nur die geringsten Zweifel an der Qualität oder der Quantität der Leistungen vorgebracht werden, sollten entsprechend mehr Gutachten vorgesehen werden, z.B. insgesamt fünf. Dabei müssen jedenfalls auch Gutachten von Personen sein, die den Kandidaten nicht persönlich kennen.
Didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung
Auch dieser Punkt muss ähnlich gewissenhaft geprüft werden wie die wissenschaftliche Qualifikation. Eine nicht ausreichende pädagogische Eignung kann auch durch hervorragende wissenschaftliche Kompetenz nicht kompensiert werden (Habilitation = wissenschaftliche und pädagogische Qualifikation). In diesem Bereich kann man sich auch sehr viel durch Lernen aneignen. Kandidaten, die sich bei Vorträgen und/oder dem Umgang mit Studenten nicht ganz sicher fühlen, sollten sich im eigenen Interesse frühzeitig um entsprechende Schulung bemühen (Bücher, Seminare, guten Vorträgen zuhören, selbst Vorlesungen/Vorträge gut vorbereitet halten, Seminare betreuen usw.).Inhalt des Kolloquiums
Während des Habilitationsverfahrens ist auch ein Vortrag des Kandidaten vorgesehen (Habilitationskolloquium). In diesem soll ausschließlich eine inhaltliche Abhandlung eines Teiles der eigenen wissenschaftlichen Leistungen gegeben werden, und zwar in einer Form, die es auch dem Nicht-Spezialisten (von denen es in der Kommission natürlich viele gibt) möglich macht, dem Inhalt zu folgen. Nach dem UOG93 ist dabei auch auf die Habilitationsgutachten einzugehen. Wenn es der Kandidat nicht schafft, auch Zuhörern aus verwandten Gebieten seine Erkenntnisse zu erläutern, so scheint doch eine wesentliche Anforderung an Dozenten nicht gegeben.
Zusammenfassend schlage ich vor, dass die hier wiedergegebenen Vorstellungen zur Habilitation von allen Mitgliedern des Fachbereiches Informatik an der TU Wien verwendet werden, um die Vergabe der Habilitation in diesem Bereich in Zukunft zu objektivieren.